Digitale Barrierefreiheit - der Blick auf das Jahr 2025

Ist Ihre Website 2025 noch gesetzeskonform?

Ab dem 28. Juni 2025 gilt das neue Barrierefreiheitsgesetz (BFSG) – betrifft es auch Sie?

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Wer nicht reagiert, riskiert rechtliche Konsequenzen und Imageverlust.

Das neue BFSG verpflichtet viele Unternehmen ab dem 28.06.2025 zur barrierefreien Gestaltung ihrer Websites, Apps und Online-Dienste. Wer nicht vorbereitet ist, riskiert Bußgelder, Abmahnungen und verlorenes Vertrauen bei Kundinnen und Kunden.

Warum Sie handen sollten:

  • Gesetzlich vorgeschrieben ab dem 28.06.2025

  • Gilt für Online-Shops, Kundenportale, Buchungssysteme u. v. m.

  • Verstöße können zu hohen Kosten führen

BFSG-Quick-Check

Betrifft mich das Gesetz?

Erhalten Sie mit wenigen Klicks eine Einschätzung, ob Ihr Unternehmen zur Umsetzung digitaler Barrierefreiheit verpflichtet ist.

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Liegt ihr Jahresumsatz oder Ihre Bilanzsumme über 2 Millionen Euro?

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Häufige Fragen

Zum Thema digitale Barrierefreiheit

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die Umsetzung des European Accessibility Act in deutsches Recht und verpflichtet deutsche Unternehmen zur Barrierefreiheit nach dem European Accessibility Act. Das BFSG wurde am 16. Juni 2021 verabschiedet und tritt nach einer Übergangszeit zum 28. Juni 2025 in Kraft.

WCAG steht für „Web Content Accessibility Guidelines“ und stellt eine Sammlung von Richtlinien, Prinzipien und Kriterien dar, mit denen sich überprüfen lässt, ob eine Website, Webanwendung oder App barrierefrei ist. 

Die Erfolgskriterien sind in drei Stufen aufgeteilt. Von A (niedrigste Stufe) bis AAA (höchste Stufe).

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt ab dem 28. Juni 2025 für private Unternehmen, die bestimmte digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Online-Shops und Buchungsportale

  • Apps oder Webanwendungen mit Interaktions- oder Zahlungsfunktion

  • Kundenportale, Login-Bereiche, digitale Verträge

  • Selbstbedienungsterminals (z. B. Fahrkartenautomaten, Check-in-Geräte)

Verpflichtet sind alle Unternehmen, die:

  • mehr als 9 Mitarbeitende beschäftigen und

  • einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme über 2 Mio. € haben

Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, sofern sie beides unterschreiten und keine besonders regulierten Dienstleistungen anbieten (z. B. im Bereich Finanzen, Gesundheit oder Telekommunikation).

Der Stichtag für das Gesetz ist der 28. Juni 2025.  Dienstleistungen, die nach diesem Datum erbracht werden und Produkte, die nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden, müssen barrierefrei sein.

Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Websites, Apps und digitale Dienste für alle Menschen nutzbar sind – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen. Dazu zählen z. B. die Bedienbarkeit mit der Tastatur, lesbare Schriftgrößen, Alternativtexte für Bilder und die Kompatibilität mit Screenreadern.

Unternehmen, die unter das BFSG fallen und ihre digitalen Angebote nicht barrierefrei gestalten, riskieren:

  • Bußgelder durch Aufsichtsbehörden

  • Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherverbände

  • Vertrauensverlust bei Kund:innen

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