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Digitale Barrierefreiheit - der Blick auf das Jahr 2025

Digitale Barrierefreiheit – der Blick auf das Jahr 2025

Stellen Sie sich vor, Sie stehen vor einer Tür und kommen nicht hinein. Was für Menschen mit Behinderung ein alltägliches Problem ist, hört in unserer digitalen Welt oft nicht auf.  Und genau hier beginnt die berechtigte Frage nach der digitalen Barrierefreiheit, was das Thema dieses Beitrages ist.

Was ist Barrierefreiheit?

Barrierefreiheit ist eine Maßnahme zur Inklusion von Menschen mit temporären oder permanenten Einschränkungen, um Ihnen eine lückenlose Teilnahme am alltäglichen Leben zu ermöglichen. Unter anderem aufgrund wachsender gesetzlicher Anforderungen wie dem deutschen Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), findet man heutzutage glücklicherweise immer mehr Rampen oder selbstöffnende Türen vor. Doch Barrieren gibt es nicht nur in der analogen Welt. Ein gutes Beispiel findet sich im heutigen Bewerbungsprozess zur Besetzung vakanter Positionen. Die meisten Firmen stellen Informationen dazu ausschließlich digital auf Ihrer Website zur Verfügung und viele weitere möchten, dass Bewerbungsunterlagen nur per Upload an sie gelangen. Das bedeutet, dass ein vielversprechender Mitarbeiter, der unter Blindheit leidet, diesen Schritt nicht ohne Hilfe von Dritten beschreiten kann und das Unternehmen im Zweifel auf einen guten Angestellten verzichten muss. 

Solche Barrieren gibt es in verschiedensten Formen und viele davon haben Menschen ohne Einschränkungen vermutlich noch nicht einmal identifiziert, da sie davon nicht eingeschränkt werden. Auch Nicht-Muttersprachler können insbesondere auf komplexeren Seiten mit ihren Sprachkenntnissen schnell an Ihre Grenzen stoßen und können Inhalte in der Folge nicht konsumieren.

Barrieren im Alltag und wo sie zu finden sind

Allgemein werden vier Arten von Barrieren definiert: Technische Barrieren, die den Konsum von Inhalten verhindern, indem sie nicht für Programme zum Vorlesen von Inhalten optimiert sind oder einfach kein solches Tool auf Ihrer Seite selbst anbieten. Kognitive Barrieren betreffen nicht nur Legastheniker, sondern auch Nicht-Muttersprachler und Menschen, die in besonders lauten Umgebungen ohne Kopfhörer versuchen, Inhalte zu konsumieren. Durch Einschränkungen der Motorik, bei z.B. kurzfristigen Verletzungen der Hände bis hin zu Amputationen oder Hirnstörungen, ergibt sich eine weitere Barriere, die eine Benutzung von Eingabegeräten unmöglich macht. Als letztes treten sensorische Barrieren auf, die insbesondere eine visuelle oder auditive Wahrnehmung verhindern. Einschränkungen dieser Art reichen von permanenter Blindheit bis hin zur vorübergehenden Bindehautentzündung.

Die EU macht Druck- gesetzliche Anforderungen an die Barrierefreiheit nehmen stetig zu

Seit 2019 hat der Staat zur Erfüllung einer europäischen Verordnung alle Behörden durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verpflichtet, seine Websites barrierefrei zu gestalten. Seit 2021 betrifft dies auch alle Apps, solange sie öffentlich zugänglich sind. Dies muss nach den Maßgaben der „Barrierefreiheits-Informations-Verordnung” (B.I.T.V.2.0) erfolgen, die wiederum aus den amerikanischen „Web Content Accessibility Guidelines“ (WCAG) abgeleitet wurden. Doch dazu später mehr.

Was bisher nur für Behörden interessant war, betrifft ab 28.06.2025 auch alle Privatunternehmen, die elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist eine Ableitung des „European Accessibility Act“ (EAA). Dessen Ziel ist es, eine EU-weite, diskriminierungsfreie Teilhabe aller Menschen an Produkten und Dienstleistungen im Web zu ermöglichen.  

Im Detail betrifft dies also in Zukunft sämtliche Privatunternehmen, die Webshops, Personenverkehr, Telekommunikations- oder Bankdienstleistungen anbieten und auch alle ihre verbundenen Endgeräte, wie Computer, Smartphones oder Ticketautomaten. Für alle, die sich jetzt freuen, weil sie nicht zu diesem Kreis der Verurteilten gehören, gibt es schlechte Nachrichten: Das BFSG betrifft sogar alle Seiten, die schon ein Tool zur Terminbuchung oder Kontaktformulare anbieten. Damit erhöht sich der Kreis der Betroffenen deutlich. In der Konsequenz und um etwaige Abmahnungen zu vermeiden, sollte in Zukunft zur Sicherheit jede Seite barrierefrei gestaltet werden. Für Menschen mit besonderen Anforderungen wäre dies auf jeden Fall der „best case“.

Barrierefreiheit im Web nach Goldstandard

Die “Web Content Accessibility Guidelines” (WCAG) sind das Maß aller Dinge im Bereich der gesetzlich geforderten Barrierefreiheit. Diese wurden durch das anerkannte „World Wide Web Consortiums“ (W3C) erdacht und in den letzten Jahrzehnten stetig weiterentwickelt. Sie geben Richtlinien für eine einheitliche Gestaltung von Barrierefreiheit auf der gesamten Welt vor. Da sie von der EU und zuletzt auch von der Bundesregierung lückenlos als Goldstandard übernommen wurden, ist die Einhaltung der WCAG auch für deutsche Unternehmen mit Webauftritt verpflichtend, sofern die oben erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Um deren Einhaltung zu gewährleisten, sind folgende konkrete Kernaspekte zu beachten.

Allen voran muss die Wahrnehmung auch bei (vorübergehender) Blindheit oder Gehörlosigkeit sichergestellt werden. Dazu müssen dem Leser einer Seite Screenreader, Alternativtexte für Bilder oder Untertitel bei Videos zur Verfügung gestellt werden. Auch das Erfordernis der Interaktivität macht das notwendig, denn besonders ältere Menschen tun sich mit zu kleinen Schriftgrößen oder niedrigen Kontrasten, insbesondere beim Klicken auf Links, sehr schwer. Bestimmte Teile einer Seite schließen Nutzer bei Nichtbeachtung immer wieder aus. Auch ein gutes, responsive Webdesign für Smartphone-Nutzer aller Altersklassen ist für einen unbeschränkten Zugang unerlässlich. Dieses passt sich allen Endgeräten an und stellt sicher, dass keine Inhalte verloren gehen.


Wer schon immer mehr über das Thema Responsive Webdesign und seine Vorteile erfahren wollte, für den ist dieser Artikel genau richtig: Responsive Webdesign & Mobile-Optimierung


Dies betrifft besonders das Erfordernis der Navigierbarkeit einer Seite, welcher neben der reinen Sichtbarkeit von Angeboten ebenfalls kurze Navigationswege und eine klare Seitenstruktur voraussetzt. Dies soll auch die Voraussetzung der Bedienbarkeit bewirken, die hierbei aber eher einen Fokus auf die visuelle Erleichterung der Nutzung legt. Erreicht wird das über eng zusammen platzierte Bedienfelder oder Bereitstellung einer digitalen Leselupe. Abschließend, und das versteht sich von selbst, muss der Inhalt einer Seite auch leicht zu verstehen sein. Dies kann über eine zusätzliche Möglichkeit der Darstellung einer Seite in „leichter Sprache“ erreicht werden. Auch der allgemeine Verzicht auf Fachbegriffe, Anglizismen oder wenig bekannte Abkürzungen trägt dazu bei.

Die Ausnahme bestimmt die Regel – Nichteinhaltung von Barrierefreiheit und die Konsequenzen

Obwohl viele private Firmen unter die Anwendbarkeit des BFSG fallen, betrifft es noch lange nicht alle Anbieter von Webinhalten. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern oder einer Bilanzsumme von nicht mehr als zwei Milliarden Euro sind hiervon ausgenommen. Beschränkt sich das Geschäftsmodell auf den rein privaten B2B-Bereich, sind sie ebenfalls „fein raus“. Aber: Eine Anpassung der Gesetze im Laufe der kommenden Jahre ist zu erwarten, denn das Grundziel des BFSG, die uneingeschränkte Teilnahme aller Bürger an sämtlichen Lebensbereichen, bleibt bestehen. Dazu drohen bei Verstößen horrende Strafen. Nach einer zunächst kostenfreien, einmaligen Abmahnung können Behörden den gesamten elektronischen Geschäftsverkehr einer Firma inklusive ihrer Homepage lahmlegen. Die daraus resultierenden Schäden können astronomisch sein und werden dazu noch um saftige Bußgelder ergänzt, welche bis zu vierstellige Höhen erreichen können.

Sollten drohende gesetzliche Änderungen oder das gute Gefühl, etwas moralisch Richtiges getan zu haben, Sie trotzdem nicht ausreichend motivieren: Auch große Suchmaschinen wie Google sind starke Verfechter der Richtlinien zur Barrierefreiheit nach dem WCAG. Das bedeutet, dass Seiten, welche diese frühzeitig umsetzen, ein besserer Platz auf der hart umkämpften ersten Seite der Suchergebnisse quasi garantiert ist. Eine so erhöhte Sichtbarkeit kann den unerwünschten Aufwand, seine Website barrierefrei gestalten zu müssen, schnell wieder ausgleichen und den Einsatz von SEO-Maßnahmen dadurch noch effektiver machen. 

Ihr Weg zur Barrierefreiheit

Bei einer zu lauten Umgebung und ohne Kopfhörer helfen Untertitel. Scheint die Sonne stark auf Ihr Endgerät, helfen kontrastreiche Hintergründe. Wie sich zeigt, profitieren nicht nur Menschen mit körperlichen Einschränkungen, sondern alle von Barrierefreiheit im Internet. 
Ob Ihre Website bereits barrierefrei ist, welche weiterführenden Anforderungen es an diese gibt und wie man eine nicht diskriminierende Webpräsenz für alle Nutzer garantiert, erfahren Sie am einfachsten in einem Barrierefreiheits-Audit. Diese werden von Agenturen für Web- oder Brand Design angeboten und helfen ihnen dabei, sich nicht nur vor Strafen zu schützen, sondern auch noch einen Wettbewerbsvorteil zu sichern.

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